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Multiplier MC-17A
Original Ersatzteil

Original Multiplier MC-17A für ThermoFisher Massenspektrometer DFS und MAT90/95/95S/95XL/95XP/900, ersetzt Thermo part# 0704230 und 1090010
Thermo Scientific Exactive
Benchtop Orbitrap Massenspektrometer

Gebrauchtes ThermoFisher Sientific hochauflösendes Orbitrap Massenspektrometer für LC-MS
MasCom GC APPI
GC-APPI Quelle für LC-MS Geräte

Mit GC-APPI führen sie GC-Messungen an hochauflösenden LC-MS Systemen durch.





MasCom Technologies GmbH - AGB

Die Allgemeinen Lieferbedingungen der MasCom Technologies GmbH (Lieferer) sind Bestandteil eines jeden mit ihrem Vertragspartner (Besteller) abgeschlossenen Vertrages über Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
4. Sondervereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vor; dies gilt insbesondere für Liefergegenstände von komplexer Technologie und für Neuentwicklungen. Im Falle von Sondervereinbarungen bleiben diese Allgemeinen Lieferbedingungen anwendbar, soweit kein Widerspruch besteht.

II. Preise
Wir versuchen unsere Preise im Online Shop so aktuell wie möglich zu halten. Im Falle von Preisänderungen unserer Vorlieferanten behalten wir uns jedoch vor, unsere Preise anzupassen. Selbstverständlich werden wir Sie vor Ausführung Ihrer Bestellung darüber informieren.
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, unversichert.
2. Der Mindestbestellwert innerhalb der EU und Deutschland beträgt 20 Euro. Außerhalb der EU beträgt der Mindestbestellwert 100 Euro. Wird der Mindestbestellwert unterschritten, behalten wir uns vor, einen entsprechenden Aufschlag (Differenz zum Mindestbestellwert) zu erheben.
3. Bei Kreditkartenzahlung erheben wir einen Aufschlag von derzeit 3% des Rechnungsbetrags.
4. Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller.
5. Das Anliefern und Aufstellen von Geräten durch uns, sowie die Anleitung von Bedienungspersonal, erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten solcher Service-Leistungen berechnen wir gemäß unserer Service-Preisliste.

III. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsüber- eignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
2. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung binnen 30 Tagen netto zu zahlen.
3. Bei  Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten  Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus Verzugzinsen zu fordern und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1.Hinsichtlich der Frist für  Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, 1, Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt  die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Anforderung und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen allgemeines Transportrisiko versichert.

VII. Haftung für Mängel
A. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Umfang zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.  Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) ohne Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Verschmutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1 und 5 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
B. Für Reparaturaufträge gilt folgende Gewährleistung:
1. Die Gewährleistungsdauer beträgt 3 Monate für Reparaturaufträge und 6 Monate für Reparatur - Austauschteile. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Für im Außendienst durchgeführte Reparaturarbeiten entfällt die Gewährleistung, soweit die werksübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Auf Wunsch des Bestellers ist die Reparatur im Werk auszuführen.
2. Für die im Werk ausgeführten Reparaturen wird Gewähr nur geleistet, wenn der Besteller das Auftreten des gleichen Fehlers unverzüglich beanstandet.
3. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei ohne das Einverständnis des Lieferers vorgenommenen Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Reparaturgegenstand.

VIII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist Bremen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.

IX. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

MasCom Technologies AGB (2018)

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Letzte Aktualisierung: 15.09.2024 um 03:00 Uhr