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MasCom Technologies GmbH - AGB
Die Allgemeinen Lieferbedingungen der MasCom Technologies GmbH (Lieferer)
sind Bestandteil eines jeden mit ihrem Vertragspartner
(Besteller) abgeschlossenen
Vertrages über Lieferungen und
Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen
des Bestellers
werden nicht
anerkannt.
I.
Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den
Umfang
der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag
geschlossen
worden, ohne daß solche
beiderseitigen
Erklärungen
vorliegen, so
ist entweder die
schriftliche
Auftragsbestätigung des
Lieferers oder, falls
eine solche
nicht erfolgt ist, der
schriftliche
Auftrag des Bestellers maßgebend.
2.
Angebote sind
freibleibend. Die zum
Angebot
gehörigen
Unterlagen, wie
Abbildungen,
Zeichnungen
und Gewichtsangaben,
sind nur
annähernd
maßgebend,
soweit
sie nicht
ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
An
Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und
anderen
Unterlagen
behält sich
der Lieferer Eigentums-
und
urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor;
sie dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht
werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und
andere
Unterlagen
sind, wenn der Auftrag
dem Anbieter
nicht erteilt wird, auf
Verlangen
unverzüglich
zurückzugeben.
3.
Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich
bestätigt
sind.
4.
Sondervereinbarungen
gehen diesen
Allgemeinen
Lieferbedingungen vor;
dies
gilt
insbesondere für
Liefergegenstände
von komplexer
Technologie
und für
Neuentwicklungen. Im Falle
von
Sondervereinbarungen bleiben diese
Allgemeinen
Lieferbedingungen
anwendbar, soweit kein
Widerspruch
besteht.
II.
Preise
Wir versuchen unsere Preise im Online Shop so aktuell wie möglich zu halten.
Im Falle von Preisänderungen unserer Vorlieferanten behalten wir uns jedoch vor, unsere Preise anzupassen.
Selbstverständlich werden wir Sie vor Ausführung Ihrer Bestellung darüber informieren.
1. Die Preise gelten
ab Werk ausschließlich
Verpackung,
unversichert.
2. Der Mindestbestellwert innerhalb der EU und Deutschland beträgt 20 Euro. Außerhalb der EU beträgt der Mindestbestellwert 100 Euro.
Wird der Mindestbestellwert unterschritten, behalten wir uns vor, einen entsprechenden Aufschlag (Differenz zum Mindestbestellwert) zu erheben.
3. Bei Kreditkartenzahlung erheben wir
einen Aufschlag von
derzeit 3% des
Rechnungsbetrags.
4. Anfallende
Steuern,
Zölle,
Gebühren, Einfuhr-
und
Ausfuhrabgaben
trägt der
Besteller.
5. Das Anliefern und
Aufstellen von Geräten
durch uns,
sowie die Anleitung
von
Bedienungspersonal,
erfolgt zu
Lasten des Bestellers.
Die Kosten
solcher
Service-Leistungen berechnen
wir gemäß
unserer
Service-Preisliste.
III.
Eigentumsvorbehalt
Die Waren
bleiben Eigentum des
Lieferers bis
zur Erfüllung
sämtlicher
ihm gegen
den
Besteller
aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Vorher
ist Verpfändung oder
Sicherungsüber- eignung
untersagt
und
Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im
gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der
Bedingung
gestattet,
dass der Wiederverkäufer
von seinen Kunden Bezahlung
erhält.
IV.
Zahlungsbedingungen
1. Die
Zahlungen sind in Euro
ohne jeden
Abzug frei Zahlstelle
des Lieferers
zu
leisten.
2. Zahlungen haben
innerhalb von 30 Tagen
netto zu
erfolgen, soweit nicht
ausdrücklich
anderes
vereinbart
worden ist. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte
Rechnungsbetrag
für die
Teillieferung binnen 30 Tagen
netto
zu zahlen.
3. Bei
Überschreiten der
Zahlungsfrist
sind wir berechtigt,
ab der
ersten
Zahlungserinnerung
Mahngebühren und darüber hinaus
Verzugzinsen
zu fordern und
bis zum
Zahlungseingang
weitere Lieferungen
zurückzuhalten.
4. Der Besteller
kann nur mit solchen
Forderungen
aufrechnen, die
unbestritten
oder
rechtskräftig
festgestellt sind.
V.
Frist für
Lieferungen oder
Leistungen
1.Hinsichtlich der
Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Artikel I, 1,
Satz 2 gilt
entsprechend. Die Einhaltung der
Frist setzt voraus den
rechtzeitigen
Eingang sämtlicher
vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung
und Genehmigung der
Pläne, die
Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und
sonstigen
Verpflichtungen.
Werden
diese
Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so wird
die
Frist
angemessen
verlängert.
2. Die
Frist gilt als
eingehalten, wenn die
betriebsbereite Sendung innerhalb
der vereinbarten Liefer-
oder
Leistungsfrist zum Versand
gebracht
oder abgeholt
worden ist.
Falls die
Ablieferung
sich aus Gründen, die der Besteller
zu
vertreten hat,
verzögert, so gilt
die Frist
als eingehalten bei Meldung
der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten
Frist.
Ist die Nichteinhaltung
der Frist für
Lieferungen oder
Leistungen nachweislich
auf
Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr,
Streik, Aussperrung
oder den
Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse
zurückzuführen, so wird
die Frist angemessen
verlängert.
VI.
Gefahrübergang
Die Gefahr
geht auf den Besteller
über, auch
dann, wenn frachtfreie
Lieferung
vereinbart
worden
ist: Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand
gebracht
oder abgeholt worden ist.
Die Verpackung erfolgt
mit
bester
Sorgfalt. Der Versand
erfolgt
nach
bestem Ermessen
des Lieferers. Auf
Anforderung und
Kosten des
Bestellers
wird die
Sendung vom
Lieferer gegen
allgemeines
Transportrisiko
versichert.
VII.
Haftung
für Mängel
A. Für
Mängel, zu
denen auch das Fehlen
zugesicherter
Eigenschaften
zählt, haftet der
Lieferer wie
folgt:
1. Alle
diejenigen Teile
oder Leistungen
sind
nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich
nachzubessern, neu
zu
liefern oder
neu zu erbringen, die innerhalb von 12
Monaten
- ohne
Rücksicht auf
Betriebsdauer -
vom Tage des
Gefahrüberganges
an
gerechnet,
infolge eines vor dem
Gefahrübergang
liegenden Umstandes,
insbesondere
wegen
fehlerhafter
Bauart,
schlechten
Materials oder
mangelhafter
Ausführung
unbrauchbar
werden oder
deren
Brauchbarkeit
erheblich
beeinträchtigt
wurde. Die
Feststellung solcher
Mängel muss dem
Lieferer
unverzüglich
schriftlich gemeldet
werden.
2. Der Besteller hat die
ihm obliegenden
Vertragsverpflichtungen, insbesondere
die vereinbarten
Zahlungsbedingungen
einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird,
dürfen
Zahlungen des Bestellers in
einem
Umfang
zurückgehalten
werden, die in
einem
angemessenen Umfang zu den aufgetretenen Mängeln
stehen.
Gehört jedoch der Vertrag
zum Betrieb seines
Handelsgewerbes,
so kann der
Besteller Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird,
über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3.
Zur Mängelbeseitigung
hat der Besteller dem Lieferer die
nach billigem
Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit
zu gewähren.
Verweigert
er
diese, so ist der Lieferer von
der
Mangelhaftung
befreit.
4. Wenn der Lieferer
eine ihm
gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen
lässt,
ohne
den Mangel zu beheben,
kann der
Besteller Rückgängigmachung
des
Vertrages (Wandlung) ohne
Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) verlangen.
5. Das
Recht des Bestellers,
Ansprüche aus
Mängeln geltend zu
machen,
verjährt
in allen
Fällen vom
Zeitpunkt der
Rüge an in 12 Monaten.
Wird
innerhalb dieser Frist keine
Einigung erzielt, so können
Lieferer
und Besteller eine Verlängerung dieser
Verjährungsfrist
vereinbaren.
6.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht
auf natürliche
Abnutzung oder
Verschmutzung, ferner nicht
auf
Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge
fehlerhafter oder
nachlässiger
Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung,
ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten,
ungeeigneten
Baugrundes und solcher
chemischer,
elektrochemischer oder
elektrischer
Einflüsse
entstehen,
die nach dem
Vertrag nicht
vorausgesetzt
sind.
7. Durch etwa
seitens des
Bestellers oder Dritter
unsachgemäß
vorgenommene
Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen
aufgehoben.
8. Die Bestimmungen
über
Gewährleistungsfristen in
Ziffern 1 und 5
gelten nicht,
soweit
das Gesetz
zwingend längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere
Ansprüche
des Bestellers gegen
den Lieferer
und dessen
Erfüllungsgehilfen
sind
ausgeschlossen, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden,
die nicht an dem
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind.
Dies gilt nicht, soweit
in
Fällen
des
Vorsatzes, der
groben
Fahrlässigkeit
oder des
Fehlens
zugesicherter
Eigenschaften
zwingend
gehaftet wird.
B. Für
Reparaturaufträge
gilt folgende
Gewährleistung:
1. Die
Gewährleistungsdauer beträgt 3 Monate für
Reparaturaufträge
und 6 Monate für
Reparatur -
Austauschteile. Die
Gewährleistung bezieht
sich nur auf
tatsächlich
ausgeführte
Reparaturen
und das dabei eingebaute
Material.
Für im Außendienst
durchgeführte Reparaturarbeiten
entfällt die
Gewährleistung, soweit
die werksübliche
Überprüfung
des
Reparaturgegenstandes nicht
möglich
ist.
Auf Wunsch des
Bestellers
ist die Reparatur im Werk
auszuführen.
2. Für die im Werk
ausgeführten
Reparaturen wird Gewähr
nur geleistet,
wenn der Besteller
das Auftreten des
gleichen Fehlers
unverzüglich beanstandet.
3. Der
Anspruch auf Gewährleistung
erlischt
bei ohne das
Einverständnis
des
Lieferers
vorgenommenen Eingriffen des Bestellers oder
Dritter in
den
Reparaturgegenstand.
VIII.
Gerichtsstand
1. Alleiniger
Gerichtsstand ist
Bremen.
2. Für
die vertraglichen Beziehungen gilt
deutsches Recht mit
Ausnahme
des Einheitlichen
Kaufgesetzes und
des Einheitlichen
Kaufabschlussgesetzes.
IX.
Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt
auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in
seinen
übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn
das
Festhalten
an dem
Vertrag eine
unzumutbare
Härte für eine
Partei darstellen
würde.
MasCom Technologies AGB (2018)
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