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Allgemeine Lieferbedingungen
Die Allgemeinen Lieferbedingungen der MasCom GmbH (Lieferer)
sind Bestandteil eines jeden mit ihrem Vertragspartner (Besteller) abgeschlossenen
Vertrages über Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen
des Bestellers werden nicht anerkannt.
I. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen
worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so
ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls
eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen
sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
4. Sondervereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vor; dies
gilt insbesondere für Liefergegenstände von komplexer Technologie
und für Neuentwicklungen. Im Falle von Sondervereinbarungen bleiben diese
Allgemeinen Lieferbedingungen anwendbar, soweit kein Widerspruch besteht.
II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, unversichert.
2. Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
trägt der Besteller.
3. Das Anliefern und Aufstellen von Geräten durch uns, sowie die Anleitung
von Bedienungspersonal, erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten solcher
Service-Leistungen berechnen wir gemäß unserer Service-Preisliste.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsüber- eignung untersagt und
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer
von seinen Kunden Bezahlung erhält.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers
zu leisten.
2. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich
anderes vereinbart worden ist. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag
für die Teillieferung binnen 30 Tagen netto zu zahlen.
3. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der
ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus Zinsen
in Höhe der uns entstandenen Bankzinsen zu berechnen und bis zum Zahlungseingang
weitere Lieferungen zurückzuhalten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1.Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, 1,
Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der
Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist
angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb
der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt
worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu
vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung
der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich
auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart worden ist: Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht
oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand
erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Anforderung und Kosten des Bestellers
wird die Sendung vom Lieferer gegen allgemeines Transportrisiko versichert.
VII. Haftung für Mängel
A. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten
- ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrüberganges
an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter
Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich
schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere
die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Umfang zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der
Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert
er diese, so ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt,
ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandlung) ohne Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten.
Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer
und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder
Verschmutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene
Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1 und 5
gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
B. Für Reparaturaufträge gilt folgende Gewährleistung:
1. Die Gewährleistungsdauer beträgt 3 Monate für Reparaturaufträge
und 6 Monate für Reparatur - Austauschteile. Die Gewährleistung bezieht
sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute
Material. Für im Außendienst durchgeführte Reparaturarbeiten
entfällt die Gewährleistung, soweit die werksübliche Überprüfung
des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Auf Wunsch des Bestellers
ist die Reparatur im Werk auszuführen.
2. Für die im Werk ausgeführten Reparaturen wird Gewähr nur geleistet,
wenn der Besteller das Auftreten des gleichen Fehlers unverzüglich beanstandet.
3. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei ohne das Einverständnis
des Lieferers vorgenommenen Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Reparaturgegenstand.
VIII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist Bremen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme
des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.
IX. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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