Die Allgemeinen Lieferbedingungen der MasCom GmbH (Lieferer)
sind Bestandteil eines jeden mit ihrem Vertragspartner
(Besteller) abgeschlossenen
Vertrages über Lieferungen und
Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen
des Bestellers
werden nicht
anerkannt.
I.
Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den
Umfang
der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag
geschlossen
worden, ohne daß solche
beiderseitigen
Erklärungen
vorliegen, so
ist entweder die
schriftliche
Auftragsbestätigung des
Lieferers oder, falls
eine solche
nicht erfolgt ist, der
schriftliche
Auftrag des Bestellers maßgebend.
2.
Angebote sind
freibleibend. Die zum
Angebot
gehörigen
Unterlagen, wie
Abbildungen,
Zeichnungen
und Gewichtsangaben,
sind nur
annähernd
maßgebend,
soweit
sie nicht
ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
An
Kostenanschlägen,
Zeichnungen und
anderen
Unterlagen
behält sich
der Lieferer Eigentums-
und
urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor;
sie dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht
werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und
andere
Unterlagen
sind, wenn der Auftrag
dem Anbieter
nicht erteilt wird, auf
Verlangen
unverzüglich
zurückzugeben.
3.
Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich
bestätigt
sind.
4.
Sondervereinbarungen
gehen diesen
Allgemeinen
Lieferbedingungen vor;
dies
gilt
insbesondere für
Liefergegenstände
von komplexer
Technologie
und für
Neuentwicklungen. Im Falle
von
Sondervereinbarungen bleiben diese
Allgemeinen
Lieferbedingungen
anwendbar, soweit kein
Widerspruch
besteht.
II.
Preise
1. Die Preise gelten
ab Werk ausschließlich
Verpackung,
unversichert.
2. Bei Kreditkartenzahlung erheben wir
einen Aufschlag von
derzeit 3% des
Rechnungsbetrags.
3. Anfallende
Steuern,
Zölle,
Gebühren, Einfuhr-
und
Ausfuhrabgaben
trägt der
Besteller.
4. Das Anliefern und
Aufstellen von Geräten
durch uns,
sowie die Anleitung
von
Bedienungspersonal,
erfolgt zu
Lasten des Bestellers.
Die Kosten
solcher
Service-Leistungen berechnen
wir gemäß
unserer
Service-Preisliste.
III.
Eigentumsvorbehalt
Die Waren
bleiben Eigentum des
Lieferers bis
zur Erfüllung
sämtlicher
ihm gegen
den
Besteller
aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Vorher
ist Verpfändung oder
Sicherungsüber- eignung
untersagt
und
Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im
gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der
Bedingung
gestattet,
dass der Wiederverkäufer
von seinen Kunden Bezahlung
erhält.
IV.
Zahlungsbedingungen
1. Die
Zahlungen sind in Euro
ohne jeden
Abzug frei Zahlstelle
des Lieferers
zu
leisten.
2. Zahlungen haben
innerhalb von 30 Tagen
netto zu
erfolgen, soweit nicht
ausdrücklich
anderes
vereinbart
worden ist. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte
Rechnungsbetrag
für die
Teillieferung binnen 30 Tagen
netto
zu zahlen.
3. Bei
Überschreiten der
Zahlungsfrist
sind wir berechtigt,
ab der
ersten
Zahlungserinnerung
Mahngebühren und darüber hinaus
Verzugzinsen
zu fordern und
bis zum
Zahlungseingang
weitere Lieferungen
zurückzuhalten.
4. Der Besteller
kann nur mit solchen
Forderungen
aufrechnen, die
unbestritten
oder
rechtskräftig
festgestellt sind.
V.
Frist für
Lieferungen oder
Leistungen
1.Hinsichtlich der
Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Artikel I, 1,
Satz 2 gilt
entsprechend. Die Einhaltung der
Frist setzt voraus den
rechtzeitigen
Eingang sämtlicher
vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung
und Genehmigung der
Pläne, die
Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und
sonstigen
Verpflichtungen.
Werden
diese
Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so wird
die
Frist
angemessen
verlängert.
2. Die
Frist gilt als
eingehalten, wenn die
betriebsbereite Sendung innerhalb
der vereinbarten Liefer-
oder
Leistungsfrist zum Versand
gebracht
oder abgeholt
worden ist.
Falls die
Ablieferung
sich aus Gründen, die der Besteller
zu
vertreten hat,
verzögert, so gilt
die Frist
als eingehalten bei Meldung
der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten
Frist.
Ist die Nichteinhaltung
der Frist für
Lieferungen oder
Leistungen nachweislich
auf
Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr,
Streik, Aussperrung
oder den
Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse
zurückzuführen, so wird
die Frist angemessen
verlängert.
VI.
Gefahrübergang
Die Gefahr
geht auf den Besteller
über, auch
dann, wenn frachtfreie
Lieferung
vereinbart
worden
ist:
Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand
gebracht
oder abgeholt worden ist.
Die Verpackung erfolgt
mit
bester
Sorgfalt. Der Versand
erfolgt
nach
bestem Ermessen
des Lieferers. Auf
Anforderung und
Kosten des
Bestellers
wird die
Sendung vom
Lieferer gegen
allgemeines
Transportrisiko
versichert.
VII.
Haftung
für Mängel
A. Für
Mängel, zu
denen auch das Fehlen
zugesicherter
Eigenschaften
zählt, haftet der
Lieferer wie
folgt:
1. Alle
diejenigen Teile
oder Leistungen
sind
nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich
nachzubessern, neu
zu
liefern oder
neu zu erbringen, die innerhalb von 12
Monaten
- ohne
Rücksicht auf
Betriebsdauer -
vom Tage des
Gefahrüberganges
an
gerechnet,
infolge eines vor dem
Gefahrübergang
liegenden Umstandes,
insbesondere
wegen
fehlerhafter
Bauart,
schlechten
Materials oder
mangelhafter
Ausführung
unbrauchbar
werden oder
deren
Brauchbarkeit
erheblich
beeinträchtigt
wurde. Die
Feststellung solcher
Mängel muss dem
Lieferer
unverzüglich
schriftlich gemeldet
werden.
2. Der Besteller hat die
ihm obliegenden
Vertragsverpflichtungen, insbesondere
die vereinbarten
Zahlungsbedingungen
einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird,
dürfen
Zahlungen des Bestellers in
einem
Umfang
zurückgehalten
werden, die in
einem
angemessenen Umfang zu den aufgetretenen Mängeln
stehen.
Gehört jedoch der Vertrag
zum Betrieb seines
Handelsgewerbes,
so kann der
Besteller Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird,
über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3.
Zur Mängelbeseitigung
hat der Besteller dem Lieferer die
nach billigem
Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit
zu gewähren.
Verweigert
er
diese, so ist der Lieferer von
der
Mangelhaftung
befreit.
4. Wenn der Lieferer
eine ihm
gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen
lässt,
ohne
den Mangel zu beheben,
kann der
Besteller Rückgängigmachung
des
Vertrages (Wandlung) ohne
Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) verlangen.
5. Das
Recht des Bestellers,
Ansprüche aus
Mängeln geltend zu
machen,
verjährt
in allen
Fällen vom
Zeitpunkt der
Rüge an in 12 Monaten.
Wird
innerhalb dieser Frist keine
Einigung erzielt, so können
Lieferer
und Besteller eine Verlängerung dieser
Verjährungsfrist
vereinbaren.
6.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht
auf natürliche
Abnutzung oder
Verschmutzung, ferner nicht
auf
Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge
fehlerhafter oder
nachlässiger
Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung,
ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten,
ungeeigneten
Baugrundes und solcher
chemischer,
elektrochemischer oder
elektrischer
Einflüsse
entstehen,
die nach dem
Vertrag nicht
vorausgesetzt
sind.
7. Durch etwa
seitens des
Bestellers oder Dritter
unsachgemäß
vorgenommene
Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen
aufgehoben.
8. Die Bestimmungen
über
Gewährleistungsfristen in
Ziffern 1 und 5
gelten nicht,
soweit
das Gesetz
zwingend längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere
Ansprüche
des Bestellers gegen
den Lieferer
und dessen
Erfüllungsgehilfen
sind
ausgeschlossen, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden,
die nicht an dem
Liefergegenstand
selbst
entstanden
sind.
Dies gilt nicht, soweit
in
Fällen
des
Vorsatzes, der
groben
Fahrlässigkeit
oder des
Fehlens
zugesicherter
Eigenschaften
zwingend
gehaftet wird.
B. Für
Reparaturaufträge
gilt folgende
Gewährleistung:
1. Die
Gewährleistungsdauer beträgt 3 Monate für
Reparaturaufträge
und 6 Monate für
Reparatur -
Austauschteile. Die
Gewährleistung bezieht
sich nur auf
tatsächlich
ausgeführte
Reparaturen
und das dabei eingebaute
Material.
Für im Außendienst
durchgeführte Reparaturarbeiten
entfällt die
Gewährleistung, soweit
die werksübliche
Überprüfung
des
Reparaturgegenstandes nicht
möglich
ist.
Auf Wunsch des
Bestellers
ist die Reparatur im Werk
auszuführen.
2. Für die im Werk
ausgeführten
Reparaturen wird Gewähr
nur geleistet,
wenn der Besteller
das Auftreten des
gleichen Fehlers
unverzüglich beanstandet.
3. Der
Anspruch auf Gewährleistung
erlischt
bei ohne das
Einverständnis
des
Lieferers
vorgenommenen Eingriffen des Bestellers oder
Dritter in
den
Reparaturgegenstand.
VIII.
Gerichtsstand
1. Alleiniger
Gerichtsstand ist
Bremen.
2. Für
die vertraglichen Beziehungen gilt
deutsches Recht mit
Ausnahme
des Einheitlichen
Kaufgesetzes und
des Einheitlichen
Kaufabschlussgesetzes.
IX.
Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt
auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in
seinen
übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn
das
Festhalten
an dem
Vertrag eine
unzumutbare
Härte für eine
Partei darstellen
würde.
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Die Allgemeinen Lieferbedingungen der MasCom GmbH (Lieferer)
sind Bestandteil eines jeden mit ihrem Vertragspartner
(Besteller) abgeschlossenen
Vertrages über Lieferungen und
Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen
des Bestellers
werden nicht
anerkannt.
I.
Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den
Umfang
der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag
geschlossen
worden, ohne daß solche
beiderseitigen
Erklärungen
vorliegen, so
ist entweder die
schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls
eine solche
nicht erfolgt ist, der
schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2.
Angebote sind
freibleibend. Die zum
Angebot
gehörigen
Unterlagen, wie
Abbildungen,
Zeichnungen
und Gewichtsangaben, sind nur annähernd
maßgebend,
soweit
sie nicht
ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
An
Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen
Unterlagen
behält sich
der Lieferer Eigentums- und
urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor;
sie dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht
werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und
andere
Unterlagen
sind, wenn der Auftrag
dem Anbieter
nicht erteilt wird, auf
Verlangen
unverzüglich
zurückzugeben.
3.
Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich
bestätigt
sind.
4.
Sondervereinbarungen
gehen diesen
Allgemeinen
Lieferbedingungen vor; dies
gilt
insbesondere für
Liefergegenstände von komplexer
Technologie
und für
Neuentwicklungen. Im Falle
von
Sondervereinbarungen bleiben diese
Allgemeinen
Lieferbedingungen
anwendbar, soweit kein
Widerspruch
besteht.
II.
Preise
1. Die Preise gelten
ab Werk ausschließlich
Verpackung,
unversichert.
2. Anfallende
Steuern, Zölle,
Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
trägt der
Besteller.
3. Das Anliefern und
Aufstellen von Geräten
durch uns,
sowie die Anleitung
von
Bedienungspersonal,
erfolgt zu
Lasten des Bestellers.
Die Kosten
solcher
Service-Leistungen berechnen wir gemäß
unserer
Service-Preisliste.
III.
Eigentumsvorbehalt
Die Waren
bleiben Eigentum des
Lieferers bis
zur Erfüllung
sämtlicher
ihm gegen
den
Besteller
aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Vorher
ist Verpfändung oder
Sicherungsüber- eignung
untersagt und
Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im
gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der
Bedingung
gestattet,
dass der Wiederverkäufer
von seinen Kunden Bezahlung
erhält.
IV.
Zahlungsbedingungen
1. Die
Zahlungen sind in Euro
ohne jeden
Abzug frei Zahlstelle
des Lieferers
zu
leisten.
2. Zahlungen haben
innerhalb von 30 Tagen
netto zu
erfolgen, soweit nicht
ausdrücklich
anderes
vereinbart
worden ist. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte
Rechnungsbetrag
für die
Teillieferung binnen 30 Tagen
netto zu zahlen.
3. Bei Überschreiten der
Zahlungsfrist
sind wir berechtigt,
ab der
ersten
Zahlungserinnerung
Mahngebühren und darüber hinaus
Verzugzinsen
zu fordern und
bis zum
Zahlungseingang
weitere Lieferungen
zurückzuhalten.
4. Der Besteller
kann nur mit solchen
Forderungen
aufrechnen, die
unbestritten
oder
rechtskräftig
festgestellt sind.
V.
Frist für
Lieferungen oder
Leistungen
1.Hinsichtlich der
Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Artikel I, 1,
Satz 2 gilt
entsprechend. Die Einhaltung der
Frist setzt voraus den
rechtzeitigen
Eingang sämtlicher
vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung
und Genehmigung der
Pläne, die
Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und
sonstigen
Verpflichtungen.
Werden
diese
Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so wird
die
Frist
angemessen
verlängert.
2. Die
Frist gilt als
eingehalten, wenn die
betriebsbereite Sendung innerhalb
der vereinbarten Liefer-
oder
Leistungsfrist zum Versand
gebracht oder abgeholt
worden ist.
Falls die Ablieferung
sich aus Gründen, die der Besteller
zu
vertreten hat,
verzögert, so gilt
die Frist
als eingehalten bei Meldung
der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten
Frist.
Ist die Nichteinhaltung
der Frist für
Lieferungen oder
Leistungen nachweislich
auf
Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr,
Streik, Aussperrung
oder den
Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse
zurückzuführen, so wird die Frist angemessen
verlängert.
VI.
Gefahrübergang
Die Gefahr
geht auf den Besteller
über, auch
dann, wenn frachtfreie
Lieferung
vereinbart
worden
ist:
Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand
gebracht
oder abgeholt worden ist.
Die Verpackung erfolgt
mit
bester
Sorgfalt. Der Versand
erfolgt
nach
bestem Ermessen
des Lieferers. Auf Anforderung und
Kosten des Bestellers
wird die
Sendung vom Lieferer gegen
allgemeines
Transportrisiko
versichert.
VII.
Haftung
für Mängel
A. Für
Mängel, zu
denen auch das Fehlen
zugesicherter
Eigenschaften
zählt, haftet der
Lieferer wie
folgt:
1. Alle
diejenigen Teile
oder Leistungen
sind
nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu
zu liefern oder
neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten
- ohne
Rücksicht auf Betriebsdauer -
vom Tage des
Gefahrüberganges
an
gerechnet,
infolge eines vor dem
Gefahrübergang
liegenden Umstandes,
insbesondere wegen
fehlerhafter
Bauart, schlechten
Materials oder mangelhafter
Ausführung
unbrauchbar werden oder
deren
Brauchbarkeit
erheblich
beeinträchtigt
wurde. Die
Feststellung solcher
Mängel muss dem
Lieferer unverzüglich
schriftlich gemeldet
werden.
2. Der Besteller hat die
ihm obliegenden
Vertragsverpflichtungen, insbesondere
die vereinbarten
Zahlungsbedingungen
einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird,
dürfen
Zahlungen des Bestellers in
einem
Umfang
zurückgehalten
werden, die in
einem
angemessenen Umfang zu den aufgetretenen Mängeln
stehen.
Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes, so kann der
Besteller Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird,
über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3.
Zur Mängelbeseitigung
hat der Besteller dem Lieferer die
nach billigem
Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit
zu gewähren.
Verweigert
er
diese, so ist der Lieferer von
der
Mangelhaftung
befreit.
4. Wenn der Lieferer
eine ihm
gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen
lässt,
ohne
den Mangel zu beheben,
kann der
Besteller Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandlung) ohne
Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) verlangen.
5. Das
Recht des Bestellers,
Ansprüche aus
Mängeln geltend zu
machen,
verjährt
in allen
Fällen vom
Zeitpunkt der
Rüge an in 12 Monaten.
Wird
innerhalb dieser Frist keine
Einigung erzielt, so können
Lieferer
und Besteller eine Verlängerung dieser
Verjährungsfrist
vereinbaren.
6.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht
auf natürliche
Abnutzung oder
Verschmutzung, ferner nicht
auf
Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge
fehlerhafter oder
nachlässiger
Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung,
ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten,
ungeeigneten
Baugrundes und solcher
chemischer,
elektrochemischer oder
elektrischer Einflüsse
entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind.
7. Durch etwa seitens des
Bestellers oder Dritter
unsachgemäß
vorgenommene
Änderungen und
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen
aufgehoben.
8. Die Bestimmungen
über
Gewährleistungsfristen in
Ziffern 1 und 5
gelten nicht,
soweit
das Gesetz
zwingend längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere
Ansprüche
des Bestellers gegen
den Lieferer
und dessen
Erfüllungsgehilfen
sind
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden,
die nicht an dem
Liefergegenstand selbst
entstanden
sind.
Dies gilt nicht, soweit
in
Fällen
des Vorsatzes, der
groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens
zugesicherter
Eigenschaften zwingend
gehaftet wird.
B. Für
Reparaturaufträge
gilt folgende
Gewährleistung:
1. Die
Gewährleistungsdauer beträgt 3 Monate für
Reparaturaufträge
und 6 Monate für
Reparatur -
Austauschteile. Die
Gewährleistung bezieht
sich nur auf
tatsächlich
ausgeführte
Reparaturen
und das dabei eingebaute
Material.
Für im Außendienst
durchgeführte Reparaturarbeiten
entfällt die
Gewährleistung, soweit die werksübliche
Überprüfung
des
Reparaturgegenstandes nicht
möglich ist.
Auf Wunsch des
Bestellers
ist die Reparatur im Werk
auszuführen.
2. Für die im Werk
ausgeführten
Reparaturen wird Gewähr
nur geleistet,
wenn der Besteller
das Auftreten des
gleichen Fehlers
unverzüglich beanstandet.
3. Der
Anspruch auf Gewährleistung
erlischt
bei ohne das
Einverständnis
des
Lieferers
vorgenommenen Eingriffen des Bestellers oder
Dritter in
den
Reparaturgegenstand.
VIII.
Gerichtsstand
1. Alleiniger
Gerichtsstand ist
Bremen.
2. Für
die vertraglichen Beziehungen gilt
deutsches Recht mit
Ausnahme
des Einheitlichen
Kaufgesetzes und
des Einheitlichen
Kaufabschlussgesetzes.
IX.
Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt
auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in
seinen
übrigen Teilen verbindlich.
Das gilt nicht, wenn
das
Festhalten
an dem
Vertrag eine
unzumutbare
Härte für eine
Partei darstellen
würde.
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The General Terms and Conditions of Supply of MasCom GmbH
(?the supplier?) form an integral part of any contracts for supply and other
performances concluded with its contracting partners (?the customer?). We do
not accept any terms and conditions on the part of the customer which deviate
from these.
I. Scope of delivery and performance
1. The scope of delivery and performance derive from the mutual declarations
made in writing by supplier and customer. If a contract has been concluded,
without such mutual declarations having been written down, then either the written
confirmation of order from the supplier or, if one has not been issued, the
written order of the customer is definitive.
2. Offers are without engagement Documents associated with the offer, such as
pictures, drawings and data on weights, are authoritative to a limited extent
unless expressly designated as binding. The supplier reserves unlimited rights
of ownership and exploitation of copyright in respect of cost estimates, drawings
and other documents; these may only be made accessible to third parties with
the prior consent of the supplier. Drawings and other documents attached to
offers must be returned to the supplier on request if the order is not granted.
3.Side agreements must be in writing to obtain effect.
4.Special agreements have precedence over these General Terms and Conditions;
this applies in particular to delivery items involving complex technology and
to new product developments. In the case of special agreements, these General
Terms and Conditions remain applicable, provided that no contradiction ensues.
II. Prices
1.Prices are quoted ex works, exclusive of packing and insurance.
2.The customer shall bear all taxes, duties, fees as well as import and export
levies that arise.
3. The customer shall bear the costs for delivery and installation of the equipment
by MasCom, and for the instruction of operators. The costs for such services
are invoiced in accordance with our price list for services.
III. Retention of title
The goods shall remain the property of the supplier until full settlement of
all claims against the customer arising from the business relationship. The
customer is prohibited from pledging the goods or transferring ownership of
them as collateral prior to full settlement, and resale is only permitted to
resellers in their normal business operations under the proviso that the reseller
receives payment from his customers.
IV. Terms of payment
1. Payments shall be made in Euro without deductions to the paying agent of
the supplier.
2. Payments must be made within 30 days, free of deductions, unless expressly
agreed otherwise. In the case of partial deliveries, the entire invoice amount
for the partial delivery must be paid without deductions within 30 days.
3. lf payment is not made within the specified term, we are entitled to charge
a collection fee as from the first reminder, and subsequently to charge interest
to the amount of the bank interest incurred by ourselves, and to withhold any
further deliveries until receipt of payment.
4. The customer may not set-off payments against counter-claims unless the latter
are undisputed or have been determined as final and absolute by a court of law.
V. Term of delivery and performance
1. The mutual written declarations are definitive for the term of delivery and
performance. Article 1 (1) sentence 2 shall apply accordingly. Compliance with
the term of delivery is conditional on timely receipt of all items to be provided
by the customer, such as the requisite approvals and clearances, timely clarification
and approval of plans, compliance with the agreed terms of payment and other
obligations. If these conditions are not met within the stipulated period, a
reasonable period of grace shall be granted.
2. The term of delivery or performance is deemed as met if the consignment of
operational goods is cleared for dispatch or collected within the agreed term.
If delivery is delayed for reasons that the customer is responsible for, then
the term shall be deemed as complied with if notification has been made within
the agreed term that the goods are ready for dispatch or if collection has been
made.
If non-compliance with the term for deliveries or performance is demonstrably
due to mobilisation, war, civil unrest, strike, lock-out or unforeseen hindrances,
a reasonable extension of term shall be granted.
VI. Transfer of risk
Risk is transferred to the customer, even when freight-paid delivery has been
agreed:
when the consignment of operational goods has been dispatched or
ollected. Greatest care shall be exercised when packing the goods.
VII. Liability for defects
A. The supplier bears liability for defects as follows, whereby the absence
of guaranteed properties shall also be considered as a defect:
1. All parts or performances shall, at the customer?s discretion, be remedied
free of charge, re-supplied or re-performed if, within six months of the day
on which risk is transferred and regardless of operational hours, they become
unusable or if their usability is substantially impaired as a result of circumstances
which arose prior to the transfer of risk, in particular faulty design, poor
materials or defective construction. The establishment of such defects must
be notified to the supplier in writing without delay.
2. The customer must comply with the contractual obligations on his part, in
particular the agreed terms of payment. If a complaint is made about defects,
payments may be withheld by the customer provided that the amounts are in a
reasonable and appropriate proportion to the defects in question. However, if
the contract forms part of his commercial undertakings, then the customer may
only withhold payment if there can be no doubt whatsoever about the defects
notified in the claim.
3. The customer shall grant the supplier the time and the opportunity that may
be reasonably required to remedy the defects. If he refuses to do so, the supplier
is released from liability for the defects.
4. II the supplier allows a period of grace to expire without having remedied
the defect, the customer may request reversal of the contract (redhibitory action)
without reduction in purchase price.
5. The customers right to assert claims for defects shall be barred by limitation
in any case after twelve months have elapsed since notification of defect. If
the parties fail to reach agreement within this period, then supplier and customer
may agree on an extension to this period of limitation.
6. Liability for defects does not cover natural wear and tear or accumulated
dust and dirt, nor damages that occur subsequent to the transfer of risk as
a result of incorrect or negligent handling, excessive use, inappropriate operating
materials, defects in building construction, unsuitable building land and chemical,
electrochemical or electrical effects that are not covered explicitly by the
contract.
7. No liability shall be accepted for damage or other consequences resulting
from the customer or third parties making changes to or performing maintenance
work on the equipment in an improper manner.
8. The provisions relating to warranty periods in items 1 and 5 above shall
not apply if the law prescribes longer terms.
9. Any claims for additional damages on the part of the customer against the
supplier and persons in his employ are excluded, in particular any damages that
did not involve the delivery item itself. This shall not apply if liability
is mandatory due to deliberate action, gross negligence or absence of guaranteed
properties.
B. The following warranty is provided for repair orders:
1. The warranty period for repair orders is 3 months and for repair/exchange
parts 6 months. The warranty covers only the repairs actually carried out and
the materials assembled. No warranty is provided for repairs carried out by
external service mechanics if the normal factory inspection of the repaired
item is not possible. The repair may be carried out at the factory instead at
the customer?s request.
2. No warranty is provided for repairs carried out at the factory, except in
cases where the same defect arises and the customer notifies us without delay.
3. Entitlement to warranty claims extinguishes if the customer or third parties
interfere with the repair item without the consent of the supplier.
VIII. Place of jurisdiction
1.The exclusive place of jurisdiction is Bremen.
2. The contractual relations are governed exclusively by the laws of Germany,
with the exception of the Uniform Law on the International Sale of Goods and
the Uniform Law on the Formation of Contracts for the International Sale of
Goods
IX. Escape clause
Legal invalidity of single provisions of the contract does not render the contract
as a whole invalid; the remaining provisions of the contract shall remain binding
on the parties. This principle shall not apply if insistence on the terms of
the contract would involve unacceptable hardship for either of the parties.
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