MasCom GmbH - AGB

Die Allgemeinen Lieferbedingungen der MasCom GmbH (Lieferer) sind Bestandteil eines jeden mit ihrem Vertragspartner (Besteller) abgeschlossenen Vertrages über Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
4. Sondervereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vor; dies gilt insbesondere für Liefergegenstände von komplexer Technologie und für Neuentwicklungen. Im Falle von Sondervereinbarungen bleiben diese Allgemeinen Lieferbedingungen anwendbar, soweit kein Widerspruch besteht.

II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, unversichert.
2. Bei Kreditkartenzahlung erheben wir einen Aufschlag von derzeit 3% des Rechnungsbetrags.
3. Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller.
4. Das Anliefern und Aufstellen von Geräten durch uns, sowie die Anleitung von Bedienungspersonal, erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten solcher Service-Leistungen berechnen wir gemäß unserer Service-Preisliste.

III. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsüber- eignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
2. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung binnen 30 Tagen netto zu zahlen.
3. Bei  Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten  Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus Verzugzinsen zu fordern und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1.Hinsichtlich der Frist für  Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, 1, Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt  die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Anforderung und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen allgemeines Transportrisiko versichert.

VII. Haftung für Mängel
A. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Umfang zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.  Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) ohne Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Verschmutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1 und 5 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
B. Für Reparaturaufträge gilt folgende Gewährleistung:
1. Die Gewährleistungsdauer beträgt 3 Monate für Reparaturaufträge und 6 Monate für Reparatur - Austauschteile. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Für im Außendienst durchgeführte Reparaturarbeiten entfällt die Gewährleistung, soweit die werksübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Auf Wunsch des Bestellers ist die Reparatur im Werk auszuführen.
2. Für die im Werk ausgeführten Reparaturen wird Gewähr nur geleistet, wenn der Besteller das Auftreten des gleichen Fehlers unverzüglich beanstandet.
3. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei ohne das Einverständnis des Lieferers vorgenommenen Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Reparaturgegenstand.

VIII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist Bremen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.

IX. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


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Die Allgemeinen Lieferbedingungen der MasCom GmbH (Lieferer) sind Bestandteil eines jeden mit ihrem Vertragspartner (Besteller) abgeschlossenen Vertrages über Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
4. Sondervereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vor; dies gilt insbesondere für Liefergegenstände von komplexer Technologie und für Neuentwicklungen. Im Falle von Sondervereinbarungen bleiben diese Allgemeinen Lieferbedingungen anwendbar, soweit kein Widerspruch besteht.

II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, unversichert.
2. Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller.
3. Das Anliefern und Aufstellen von Geräten durch uns, sowie die Anleitung von Bedienungspersonal, erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten solcher Service-Leistungen berechnen wir gemäß unserer Service-Preisliste.

III. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsüber- eignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
2. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen netto zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung binnen 30 Tagen netto zu zahlen.
3. Bei  Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten  Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus Verzugzinsen zu fordern und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1.Hinsichtlich der Frist für  Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I, 1, Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt  die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Anforderung und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen allgemeines Transportrisiko versichert.

VII. Haftung für Mängel
A. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Umfang zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.  Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) ohne Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Verschmutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1 und 5 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
B. Für Reparaturaufträge gilt folgende Gewährleistung:
1. Die Gewährleistungsdauer beträgt 3 Monate für Reparaturaufträge und 6 Monate für Reparatur - Austauschteile. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Für im Außendienst durchgeführte Reparaturarbeiten entfällt die Gewährleistung, soweit die werksübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Auf Wunsch des Bestellers ist die Reparatur im Werk auszuführen.
2. Für die im Werk ausgeführten Reparaturen wird Gewähr nur geleistet, wenn der Besteller das Auftreten des gleichen Fehlers unverzüglich beanstandet.
3. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei ohne das Einverständnis des Lieferers vorgenommenen Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Reparaturgegenstand.

VIII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist Bremen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.

IX. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


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The General Terms and Conditions of Supply of MasCom GmbH (?the supplier?) form an integral part of any contracts for supply and other performances concluded with its contracting partners (?the customer?). We do not accept any terms and conditions on the part of the customer which deviate from these.

I. Scope of delivery and performance
1. The scope of delivery and performance derive from the mutual declarations made in writing by supplier and customer. If a contract has been concluded, without such mutual declarations having been written down, then either the written confirmation of order from the supplier or, if one has not been issued, the written order of the customer is definitive.
2. Offers are without engagement Documents associated with the offer, such as pictures, drawings and data on weights, are authoritative to a limited extent unless expressly designated as binding. The supplier reserves unlimited rights of ownership and exploitation of copyright in respect of cost estimates, drawings and other documents; these may only be made accessible to third parties with the prior consent of the supplier. Drawings and other documents attached to offers must be returned to the supplier on request if the order is not granted.
3.Side agreements must be in writing to obtain effect.
4.Special agreements have precedence over these General Terms and Conditions; this applies in particular to delivery items involving complex technology and to new product developments. In the case of special agreements, these General Terms and Conditions remain applicable, provided that no contradiction ensues.
 
II. Prices
1.Prices are quoted ex works, exclusive of packing and insurance.
2.The customer shall bear all taxes, duties, fees as well as import and export levies that arise.
3. The customer shall bear the costs for delivery and installation of the equipment by MasCom, and for the instruction of operators. The costs for such services are invoiced in accordance with our price list for services.

III. Retention of title
The goods shall remain the property of the supplier until full settlement of all claims against the customer arising from the business relationship. The customer is prohibited from pledging the goods or transferring ownership of them as collateral prior to full settlement, and resale is only permitted to resellers in their normal business operations under the proviso that the reseller receives payment from his customers.

IV. Terms of payment
1. Payments shall be made in Euro without deductions to the paying agent of the supplier.
2. Payments must be made within 30 days, free of deductions, unless expressly agreed otherwise. In the case of partial deliveries, the entire invoice amount for the partial delivery must be paid without deductions within 30 days.
3. lf payment is not made within the specified term, we are entitled to charge a collection fee as from the first reminder, and subsequently to charge interest to the amount of the bank interest incurred by ourselves, and to withhold any further deliveries until receipt of payment.
4. The customer may not set-off payments against counter-claims unless the latter are undisputed or have been determined as final and absolute by a court of law.

V. Term of delivery and performance
1. The mutual written declarations are definitive for the term of delivery and performance. Article 1 (1) sentence 2 shall apply accordingly. Compliance with the term of delivery is conditional on timely receipt of all items to be provided by the customer, such as the requisite approvals and clearances, timely clarification and approval of plans, compliance with the agreed terms of payment and other obligations. If these conditions are not met within the stipulated period, a reasonable period of grace shall be granted.
2. The term of delivery or performance is deemed as met if the consignment of operational goods is cleared for dispatch or collected within the agreed term. If delivery is delayed for reasons that the customer is responsible for, then the term shall be deemed as complied with if notification has been made within the agreed term that the goods are ready for dispatch or if collection has been made.
If non-compliance with the term for deliveries or performance is demonstrably due to mobilisation, war, civil unrest, strike, lock-out or unforeseen hindrances, a reasonable extension of term shall be granted.
 
VI. Transfer of risk
Risk is transferred to the customer, even when freight-paid delivery has been agreed:
when the consignment of operational goods has been dispatched or ollected. Greatest care shall be exercised when packing the goods.

VII. Liability for defects
A. The supplier bears liability for defects as follows, whereby the absence of guaranteed properties shall also be considered as a defect:
1. All parts or performances shall, at the customer?s discretion, be remedied free of charge, re-supplied or re-performed if, within six months of the day on which risk is transferred and regardless of operational hours, they become unusable or if their usability is substantially impaired as a result of circumstances which arose prior to the transfer of risk, in particular faulty design, poor materials or defective construction. The establishment of such defects must be notified to the supplier in writing without delay.
2. The customer must comply with the contractual obligations on his part, in particular the agreed terms of payment. If a complaint is made about defects, payments may be withheld by the customer provided that the amounts are in a reasonable and appropriate proportion to the defects in question. However, if the contract forms part of his commercial undertakings, then the customer may only withhold payment if there can be no doubt whatsoever about the defects notified in the claim.
3. The customer shall grant the supplier the time and the opportunity that may be reasonably required to remedy the defects. If he refuses to do so, the supplier is released from liability for the defects.
4. II the supplier allows a period of grace to expire without having remedied the defect, the customer may request reversal of the contract (redhibitory action) without reduction in purchase price.
5. The customers right to assert claims for defects shall be barred by limitation in any case after twelve months have elapsed since notification of defect. If the parties fail to reach agreement within this period, then supplier and customer may agree on an extension to this period of limitation.
6. Liability for defects does not cover natural wear and tear or accumulated dust and dirt, nor damages that occur subsequent to the transfer of risk as a result of incorrect or negligent handling, excessive use, inappropriate operating materials, defects in building construction, unsuitable building land and chemical, electrochemical or electrical effects that are not covered explicitly by the contract.
7. No liability shall be accepted for damage or other consequences resulting from the customer or third parties making changes to or performing maintenance work on the equipment in an improper manner.
8. The provisions relating to warranty periods in items 1 and 5 above shall not apply if the law prescribes longer terms.
9. Any claims for additional damages on the part of the customer against the supplier and persons in his employ are excluded, in particular any damages that did not involve the delivery item itself. This shall not apply if liability is mandatory due to deliberate action, gross negligence or absence of guaranteed properties.
B. The following warranty is provided for repair orders:
1. The warranty period for repair orders is 3 months and for repair/exchange parts 6 months. The warranty covers only the repairs actually carried out and the materials assembled. No warranty is provided for repairs carried out by external service mechanics if the normal factory inspection of the repaired item is not possible. The repair may be carried out at the factory instead at the customer?s request.
2. No warranty is provided for repairs carried out at the factory, except in cases where the same defect arises and the customer notifies us without delay.
3. Entitlement to warranty claims extinguishes if the customer or third parties interfere with the repair item without the consent of the supplier.

VIII. Place of jurisdiction
1.The exclusive place of jurisdiction is Bremen.
2. The contractual relations are governed exclusively by the laws of Germany, with the exception of the Uniform Law on the International Sale of Goods and the Uniform Law on the Formation of Contracts for the International Sale of Goods

IX. Escape clause
Legal invalidity of single provisions of the contract does not render the contract as a whole invalid; the remaining provisions of the contract shall remain binding on the parties. This principle shall not apply if insistence on the terms of the contract would involve unacceptable hardship for either of the parties.


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Letzte Aktualisierung: 5.2.2012 um 23.13 Uhr